Der Homeoffice-Boom konfrontiert Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit zahlreichen bislang kaum beachteten juristischen Fragen.
Von Oliver Beck
Die Arbeit im Homeoffice hat im Zuge der Coronapandemie einen zuvor nicht für möglich gehaltenen Bedeutungszugewinn erhalten. Die plötzliche Popularität bringt es allerdings auch mit sich, dass viele Unternehmen sich auf einem Feld bewegen, für das sie sich die nötige Expertise zuerst aneignen müssen. Das gilt inbesondere auch hinsichtlich der vielen juristischen Fragen zum Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das nachstehende «Q & A»-Dossier soll einen kleinen Überblick über die wichtigsten Punkte liefern, die gerade angesichts der wieder stark ansteigenden Fallzahlen noch weiter an Relevanz gewinnen dürften.
Besteht seitens des Arbeitnehmers ein Anspruch auf Homeoffice?
Nein. Allerdings ist im Interesse von Arbeitgeber wie Arbeitnehmer zu prüfen, inwiefern einem geäusserten Homeoffice-Wunsch entsprochen werden kann. Die Coronapandemie bringt insofern Ausnahmen mit sich, als dass Arbeitgeber die Pflicht haben, besonders gefährdete Arbeitnehmer speziell zu schützen, wofür sich Homeoffice als Lösung anbietet.
Kann der Arbeitgeber Arbeitnehmer zur Arbeit im Homeoffice verpflichten?
Der Arbeitgeber verfügt zwar über ein Weisungsrecht, allerdings ist dieses begrenzt. Unter normalen Umständen kann ein Arbeitgeber daher nicht ohne Weiteres einseitig Homeoffice verordnen. Ausgenommen sind in Coronazeiten auch hier – im Sinne des Schutzgedankens – Arbeitsverhältnisse mit besonders gefährdeten Personen.
Soll Homeoffice im Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und -nehmer schriftlich geregelt werden?
Ja. Die Arbeit im Homeoffice ist gesetzlich nicht definiert. Deshalb empfiehlt sich ein solcher Schritt aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz.
In welcher Form erfolgt eine schriftliche Regelung optimalerweise?
Zuvorderst ist zu prüfen, ob die Homeoffice-Arbeit mit dem bestehenden Arbeitsvertrag und/oder Reglement ausreichend geregelt werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann der bestehende Vertrag entsprechend ergänzt oder ein neuer Arbeitsvertrag aufgesetzt werden. Im Falle einer Neuanstellung können die Punkte zum Homeoffice ohnehin in ein neues Vertragswerk aufgenommen werden. Wird das Homeoffice mittels Reglement geregelt, muss darauf geachtet werden, dieses als integrierenden Bestandteil zum Arbeitsvertrag zu vermerken.
Welche Punkte sind in einem Vertrag zu berücksichtigen?
Grundsätzlich ist auf folgende Punkte ein Augenmerk zu legen: Arbeitsort, Arbeitspensum und Arbeitszeit, Gesundheitsschutz, Kostenregelung, Haftung, Geheimhaltung und Datenschutz, Beendigung der Homeoffice-Arbeit/des Arbeitsverhältnisses.
Kann der Arbeitgeber Homeoffice jederzeit aufheben?
Sinnvollerweise werden bereits beim Abschluss des Vertrags sowohl der Firmensitz als auch das Zuhause des Arbeitnehmers als Arbeitsort definiert. Wird mittels einer «Kann»-Formulierung ausserdem festgehalten, dass der Arbeitgeber den jeweiligen Arbeitsort bestimmen kann, ermöglicht dies dem Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts, das Homeoffice – wenn nötig – jederzeit widerrufen zu können. Die Gründe für eine Beendigung der Homeoffice-Tätigkeit können dabei sowohl organisatorischer als auch disziplinarischer Natur sein.
Wie kann der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit im Homeoffice einteilen?
Grundsätzlich ist er frei. Was ein grosser Vorteil der Homeoffice-Arbeit ist, zugleich aber auch Risiken birgt – etwa hinsichtlich einer Nichteinhaltung von Höchstarbeitszeiten oder Verstössen gegen das Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot. Folglich ist es am besten, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeiten so weit möglich – und am besten vertraglich – regelt.
Sind Kontrollen des Arbeitgebers im Homeoffice erlaubt?
Auch wenn in Liechtenstein keine gesetzliche Pflicht dazu besteht, ist eine Arbeitszeiterfassung sinnvoll. Dies dient sowohl dem Schutz des Arbeitnehmers als auch der Kontrolle durch den Arbeitgeber. Zulässig sind zudem Vorschriften in Bezug auf Reaktionszeiten und Erreichbarkeit, damit der Arbeitgeber eine gewisse Aufsicht darüber hat, ob der Arbeitnehmer im Homeoffice auch wirklich arbeitet. Grundsätzlich gilt, dass keine Kontrollmassnahme die Privat- und Geheimsphäre des Arbeitnehmers verletzen darf.
Ist es am Arbeitgeber, für die Homeoffice-Infrastruktur zu sorgen?
Laut Gesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsinfrastruktur zur Verfügung zu stellen. Verfügt ein Arbeitnehmer selbst über diese, könnte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer je nach Vereinbarung angemessen entschädigen. Allerdings sind die Rechtsmeinungen hierzu unterschiedlich. Arbeitet der Arbeitnehmer überwiegend im Betrieb, hat aber die Möglichkeit zum Homeoffice, sagt die Praxis, dass der Arbeitgeber damit seiner Pflicht zur Bereitstellung eines Arbeitsplatzes bereits nachgekommen ist und daher grundsätzlich keine weiteren Kosten mehr zu erstatten hat.
Muss der Arbeitgeber berufsbedingte Auslagen im Homeoffice erstatten?
Sofern sie berufsbedingt notwendig sind, muss der Arbeitgeber Auslagen von Gesetzes wegen zwingend ersetzen. Arbeitet der Arbeitnehmer jedoch aus einem Eigeninteresse heraus im Homeoffice, obwohl ihm vom Arbeitgeber ein vollwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird, besteht keine Pflicht zur Entschädigung. Wichtig: Eine gerichtliche Klärung der Frage, ob Homeoffice während der Coronapandemie als freiwillig oder notwendig einzustufen ist, steht noch aus.
Steht der Arbeitgeber in der Pflicht, einen Teil der Miete zu bezahlen?
Tatsächlich hat das Schweizer Bundesgericht im April 2019 ein Urteil gefällt, nach welchem der Arbeitgeber einen Teil der Wohnungsmiete zu übernehmen hat, wenn er den Arbeitgeber ins Homeoffice schickt. Das Gericht verglich die Wohnungsmiete dabei mit der Nutzung eines privaten Fahrzeugs zu Arbeitszwecken, was zumeist auch eine Entschädigung nach sich ziehe. Allerdings muss auch bedacht werden, dass im vor dem Bundesgericht verhandelten Fall der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen konnte, das Homeoffice also einen unfreiwilligen Charakter aufwies. Entsprechend sind Experten der Ansicht, dass eine Teilübernahme der Miete nur in solchen Fällen möglich ist.
Welche Regelungen gelten bezüglich der Haftung?
Die Lehrmeinungen besagen, dass der Arbeitgeber bei Gewährung von Homeoffice auch die damit verbundenen Risiken tragen muss – etwa Arbeitsausfälle aufgrund eines defekten WLANs oder Computers. Infolgedessen könnte es auch sein, dass der Arbeitgeber seiner Lohnzahlungspflicht trotz ausbleibender Arbeit nachkommen muss. Allerdings ist hier stets der Einzelfall zu betrachten. Alternativ kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch eine andere Arbeit zuweisen oder ihn ins Büro zurückbeordern. Anders sind die Dinge gelagert, wenn der Arbeitnehmer eine Störung oder einen Schaden fahrlässig oder intentional herbeiführt. Hier sollte der Arbeitgeber Weisungen oder Vorschriften erlassen, wie in solchen Situationen vorzugehen ist.
Was muss der Arbeitnehmer hin- sichtlich des Datenschutzes zu tun?
Der Arbeitnehmer muss sicherstellen, dass Familienangehörige und Dritte keinen unbefugten Zugang zu Geschäftsinformationen erhalten. Der Arbeitgeber ist deswegen jedoch nicht von aller Verantwortung befreit. Beispielsweise hat er dafür zu sorgen, dass auf privaten Geräten spezielle Schutzprogramme installiert werden. Im Arbeitsvertrag kann ferner festgehalten werden, welche Aufgaben überhaupt zu Hause erledigt werden dürfen und wie mit sensiblen Daten umzugehen ist.
Was viele Unternehmer noch übersehen, sind steuerliche Aspekte. gerade wenn Sie Grenzgänger aus Österreich oder der Schweiz beschäftigen und diese längere Zeit ausschliesslich im Homeoffice arbeiten, besteht die Gefahr, dass eine Betriebsstätte unterstellt wird. Hier sollte man vorbeugen!