Datenschutz Sobald öffentlicher Raum aufgezeichnet wird, müssen Wildtierkameras und Fotofallen mit korrekt beschrifteten Hinweisschildern versehen und gemeldet werden.
Dass sie Ende 2018 im oberen Saminatal von einer Fotofalle des Amts für Umwelt abgelichtet wurde, dürfte F30, ihres Zeichens erste in Liechtenstein nachgewiesene Wölfin, kaum gekratzt haben. Privatsphäre und Datenschutz gehören nicht zu jenen Dingen, die sie und ihre Artgenossen sonderlich umtreiben. Der Mensch ist da anders. Spätestens mit der Einführung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist das einst in der Peripherie der gesellschaftlichen Agenda zu verortende Thema im Bewusstsein der breiten Öffentlichkeit angelangt. Und so schwingt in einem Fall wie dem eingangs geschilderten mittlerweile in vielen Köpfen die Frage mit: Wie ist das Ganze eigentlich aus einer datenschutzrechtlichen Perspektive heraus zu bewerten?
Selbst Privatgrundstücke sind mitunter betroffen
Laut Marie-Louise Gächter, Leiterin der Datenschutzstelle Liechtenstein, ist die Sache grundsätzlich klar: Fotofallen beziehungsweise Wildtierkameras gelten als Videoüberwachung und unterliegen – sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind – der DSGVO und der nationalen Datenschutzgesetzgebung. «Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Kameras öffentlichen Raum überwachen.» Etwa ein von jedermann begehbares Waldgebiet oder einen Wanderweg.
Der Umstand, dass eine Fotofalle (oder ganz allgemein eine Videoüberwachungsanlage) auf einem privaten Grundstück installiert wurde, taugt dabei nur bedingt als Gegenargument. Sobald zumindest Teile öffentlicher Bereiche oder privater Räume von Drittpersonen aufgenommen werden, greifen die existierenden rechtlichen Bestimmungen. Und selbst wenn ein Aufzeichnungsgerät ausschliesslich das Geschehen auf dem eigenen Grund und Boden dokumentiert, ist das Gesetz nicht automatisch aussen vor, wie Gächter anmerkt. Verkehren beispielsweise Handwerker im Zuge grösserer Bauarbeiten für längere Zeit auf einem Privatgrundstück oder halten sich Kunden im Kontext geschäftlicher Tätigkeiten auf einem Privatgrundstück auf, sind die Interessen des Eigentümers und der Betroffenen gegeneinander abzuwägen.
Konkret sind jene, die eine Foto-/Video-Überwachung veranlassen, zur Einhaltung von Art. 5 des neuen Liechtensteiner Datenschutzgesetzes sowie von Art. 13 der DSGVO verpflichtet. Ersterer kommt zum Tragen, sobald öffentlicher Raum aufgezeichnet wird, und verpflichtet den Verantwortlichen, die betreffende Kamera bei der Datenschutzstelle zu melden. Die DSGVO-Bestimmungen dagegen decken ein noch grösseres Spektrum ab, da sie zusätzlich in den bereits skizzierten Fällen zur Anwendung gelangen, in denen nur der eigene Privatbereich gefilmt wird. Dabei wird der Urheber angehalten, mit Schildern auf die Kamera hinzuweisen. «Die Schilder», präzisiert Gächter, «sind so anzubringen, dass Wanderer die Möglichkeit haben, von der Kamera Kenntnis zu nehmen, bevor sie gefilmt werden.» Und sie sind so zu beschriften, dass die DSGVO-Konformität gewahrt bleibt. Deshalb hat die Datenschutzstelle auf ihrer Webseite zwei Muster hinterlegt, die das notwendige Mindestgehalt an Informationen enthalten und von der Behörde auch zur Übernahme empfohlen werden.
Amt für Umwelt hat noch Nachholbedarf
Das Amt für Umwelt setzt für seine Monitoringprojekte nach eigenen Angaben an 10 bis 15 Stand-orten im Liechtensteiner Berggebiet Wildtierkameras ein. Dem Datenschutz wird dabei im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gerecht zu werden versucht. Auf Wanderwegen und anderen viel begangenen Wegen, betont Mitarbeiterin Cathérine Frick, seien die Standorte für Passanten mit Hinweisen gekennzeichnet. So auch im Fall der Fotofalle im oberen Saminatal, wie Marie-Louise Gächter bestätigt. Allerdings, ergänzt sie, entsprächen die Schilder des Amts derzeit noch nicht den Mindestanforderungen der DSGVO. «Darauf haben wir das Amt hingewiesen und die Verantwortlichen ersucht, die Voraussetzungen, die wir auf unserer Internetseite erwähnen, zu erfüllen.» Auch die Meldung sämtlicher Fotofallen ist laut Datenschutzstelle noch nicht abgeschlossen. (bo)
Diverse Strafen möglich
Wer vorsätzlich gegen Art. 5, Abs. 7 des Datenschutzgesetzes verstösst und Kameras, die den öffentlichen Raum aufzeichnen, nicht meldet, riskiert eine schmerzhafte Strafe. Die Datenschutzstelle könne hierfür eine Busse von bis zu 5000 Franken aussprechen, so deren Leiterin Marie-Louise Gächter. Werden wiederum die Bestimmungen von Art. 13 der DSGVO missachtet – etwa in Form eines falsch angebrachten, mangelhaft beschrifteten oder gänzlich fehlenden Hinweisschilds – kommen auch die Strafregelungen der DSGVO zur Anwendung. Die Befugnisse der nationalen Datenschutzstelle, die dort in Art. 58 festgehalten werden, reichen von diversen Anweisungen über Verwarnungen bis hin zu Geldbussen. (bo)